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KUNO-Förderrichtlinie

Förderrichtlinien der Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO vom 11.11.2025.

Vorbemerkung

Die gemeinnützige Stiftung „Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO“ (kurz: KUNO-Stiftung) unterstützt finanziell Projekte und Maßnahmen, die die medizinische Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen durch die beiden Standorte der KUNO-Kliniken am Universitätsklinikum Regensburg (UKR) und in der Klinik St. Hedwig der Barmherzigen Brüder Regensburg verbessern. Grundlage der Förderung ist die Stiftungssatzung in ihrer aktuell gültigen Fassung insbesondere mit dem Stiftungszweck. Zu dessen Verwirklichung beschließt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes die nachfolgenden Förderrichtlinien zur Durchführung von Projekten und Maßnahmen.

Diese Förderrichtlinien geben vor, wer antragsberechtigt ist, welche Anforderungen für Anträge gelten und wie die Abwicklung der Projektförderungen erfolgt. Sie stellen sicher, dass die Mittel der Stiftung entsprechend dem Stiftungszweck eingesetzt werden. Die Richtlinien sollen sowohl für Fördergeber als auch für Fördernehmer Hilfestellung leisten, um die Förderung so erfolgreich und effizient wie möglich zu gestalten. Im Zweifel gilt stets die Stiftungssatzung in ihrer jeweils gültigen Form.

Alle verwendeten Formulierungen gelten für Männer, Frauen und Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen, in gleicher Weise. Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Für die KUNO-Stiftung wird im Folgenden der Begriff „Fördergeber“ genutzt, die beiden im Folgenden genannten förderberechtigten Kliniken werden als „Antragsteller“ oder „Fördernehmer“ bezeichnet.

§ 1  Zweck der Förderung

(1) Die gemeinnützige KUNO‑Stiftung fördert nach § 2 ihrer Satzung den Betrieb einer Universitätskinderklinik insbesondere auf den Gebieten Krankenversorgung und Forschung.

(2) Sie verwirklicht ihren Zweck durch die Förderung des Unterhalts und des Betriebs einer Kinderuniversitätsklinik für Ostbayern an den KUNO-Klinik-Standorten Universitätsklinikum Regensburg und Hedwig – Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg.

(3) Andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und deren Einrichtungen können unterstützt werden, wenn die Maßnahmen dem vorstehenden Absatz 1 dienen. Darunter fallen insbesondere weitere Einrichtungen des Universitätsklinikums Regensburg und des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Regensburg.

§ 2  Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert werden Personal‑ und Sachkosten sowie die Anschaffung von Geräten, die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:

  • Verbesserung der Patientenversorgung oder Pflegequalität
  • Forschung, Lehre oder Ausbildung im Bereich Kinder‑ und Jugendmedizin, wenn sie voraussichtlich der Verbesserung der Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen im Bereich der beiden KUNO-Kliniken dient.

(2) Gefördert werden hauptsächlich Anschubfinanzierungen mit dem Ziel einer späteren Regelfinanzierung durch die Kosten- oder Klinik-Träger oder andere Institutionen. Anträge haben eine Förderdauer von maximal 2 Jahren. Für eine Anschubfinanzierung kann maximal 1 Folgeantrag gestellt werden. Die Höchstförderdauer für Anschubfinanzierungen beträgt damit insgesamt 4 Jahre.

(3) In begründeten Ausnahmefällen, wenn eine Regelfinanzierung von Anfang an nicht zu erwarten ist, können Personalstellen auch durch Strukturförderung gefördert werden. Strukturförderungen haben eine Förderdauer von maximal 2 Jahren. Folgeanträge können wiederholt gestellt werden.

(4) Anschubfinanzierungen werden gegenüber Strukturförderungen bevorzugt.

(5) Die Förderung von Gebäuden, Baumaßnahmen oder sonstigen Projekten ist im Einzelfall mit der Stiftung abzustimmen.

§ 3  Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt sind die KUNO-Kliniken am Universitätsklinikum Regensburg und an der Klinik St. Hedwig in Regensburg. Folgende Funktionsträger der beiden Kliniken können Anträge stellen (jeweils in Abstimmung mit dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung ihrer Klinik, falls der Antrag nicht direkt von dort kommt):

  • Klinikdirektoren
  • Abteilungsleiter
  • Chefärzte
  • Pflegedirektoren
  • Geschäftsführungen bzw. Vorstände

(2) Antragsteller nach § 1 Absatz 3 können Anträge in Rücksprache mit dem Stiftungsvorstand stellen.

§ 4  Förderdauer

(1) In den Anträgen werden geplanter Beginn und Dauer des Förderzeitraums In der Regel beginnt die Förderung mit der Einstellung der ersten geförderten Person, die für das Projekt arbeitet, oder mit der ersten Anschaffung von Sachmitteln / Geräten. Dem Fördergeber ist unverzüglich anzuzeigen, wenn das Projekt startet.

(2) Bei einem verspäteten Beginn verschiebt sich das Ende des Förderzeitraums entsprechend um den gleichen Zeitraum. Wenn das Projekt nicht innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Antrags startet, entfällt die Förderzusage, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs bedarf.

(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand über eine Verlängerung des Förderzeitraums Die Gesamtsumme der Förderung erhöht sich damit nicht.

§ 5  Fördervolumen und -voraussetzungen

(1) Die Bewilligung enthält eine Höchstfördersumme. Eine Überschreitung oder nachträgliche Anpassung ist ausgeschlossen; Mehrbedarf erfordert einen neuen Antrag.

(2) Projektleiter sind für die Einhaltung der Höchstsumme und Fristen verantwortlich.

(3) Wenn nach der Bewilligung das Ziel der Förderung nicht zu erreichen ist oder sich sonstige maßgebliche Umstände ändern, teilt der Fördernehmer dies dem Fördergeber unverzüglich mit. Ob in einem solchen Fall die Grundlagen für eine Förderung weiterhin gegeben sind, entscheidet der Stiftungsvorstand.

(4) Ein Übertrag der Mittel auf andere Projekte ist nicht zulässig.

(5) Bei Nichtbeachtung der Förderrichtlinien erlischt die Förderzusage.

(6) Werden Fördermittel nicht gemäß dem Ziel des Förderantrages oder nicht satzungsgemäß verwendet, prüft der Stiftungsvorstand eine Rückforderung.

§ 6  Mehrfachförderung und Kofinanzierung

(1) Eine Maßnahme kann nicht gleichzeitig aus mehreren KUNO‑Projekten gefördert werden.

(2) Eine Kofinanzierung aus anderen Quellen ist zulässig, sofern die Kosten eindeutig voneinander abgegrenzt sind und eine Doppelförderung ausgeschlossen Entsprechende Kofinanzierungen sind im Förderantrag anzugeben. Nachträgliche Kofinanzierungen sind unverzüglich zu melden.

(3) Werden Fördermittel doppelt abgerechnet, kann der Stiftungsvorstand eine Rückforderung beschließen.

§ 7  Antragstellung

(1) Anträge sollen bis zum 1. März jedes Jahres bei der Geschäftsstelle (vgl. § 18) eingereicht werden, um in der nächsten, im Regelfall jährlich stattfindenden Stiftungsrats-Sitzung berücksichtigt zu werden.

(2) Antragsteller nutzen die Formulare der KUNO-Stiftung und machen unter anderem Angaben zu

  • Projektbeschreibung
  • Gesamt-Budget und Teil-Budgets (Personal / Sachkosten / Geräte)
  • Förderzeitraum
  • Beabsichtigter Weiterführung nach Ablauf des Förderprojekts.

(3) Personalkosten sind von den Projektleitern so zu kalkulieren, dass voraussichtliche Tarifentwicklungen bereits abgedeckt sind.

(4) Bei wissenschaftlichen Projekten ist die Registrierungsnummer des Forschungs­vorhabens bei der Forschungskoordination der Fakultät für Medizin im Antrag anzugeben.

§ 8  Bewilligung

(1) Der Stiftungsvorstand prüft Vollständigkeit und Plausibilität der rechtzeitig eingegangenen Anträge. Er prüft die Anträge inhaltlich oder lässt sich von entsprechenden Fachleuten beraten, hält Rücksprache mit den Antragstellern und gibt eine Empfehlung für eine Zu- oder Absage an den Stiftungsrat ab.

(2) Der Stiftungsrat entscheidet nach eigener Prüfung der Anträge in seiner im Regelfall jährlich stattfindenden Sitzung über die Anträge.

(3) Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand können Antragsteller bitten, Projekte in der Sitzung persönlich vorzustellen.

(4) Der Bescheid über die Bewilligung erfolgt schriftlich durch den Stiftungsvorstand. Jeder bewilligte Antrag erhält eine Projektnummer, die in allen Dokumenten (Mittelabruf, Bericht, Korrespondenz) angegeben werden muss.

(5) Der Bewilligungsbescheid legt Höchstsumme, Laufzeit und Abrufmodalitäten der Fördermittel fest.

(6) Bewilligte Mittel sind zweckgebunden und nicht übertragbar. Ihre dementsprechende Verwendung muss entsprechend § 10 nachgewiesen werden. Die KUNO-Stiftung kann vor oder nach Bewilligung relevante Unterlagen zur Einschätzung der Förderung (Kostenvoranschläge, Gehalts-Eingruppierungen etc.) anfordern.

§ 9  Mittelabruf

(1) Mittelabrufe sind nur für bereits ausgegebene Beträge zulässig und müssen je Projekt und Kalenderjahr erfolgen (maximal zweimal pro Kalenderjahr):

Bei Projektende

  • während des Jahres: letzter Abruf spätestens 3 Monate nach Projektende.
  • am Jahresende: letzter Abruf spätestens 2 Monate nach Ende des Kalenderjahres.

(2) Jeder Mittelabruf muss eine Kostenaufstellung Die Stiftung kann Belege für die Mittelverwendung anfordern.

(3) Eine Auszahlung der Mittel kann nur bei vollständig vorliegenden Unterlagen erfolgen.

(4) Die Mittel werden an die vom Fördernehmer benannte Bankverbindung überwiesen.

§ 10 Mittelverwendung

(1) Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet werden. Die Fördernehmer setzen die bewilligten Mittel sparsam und wirtschaftlich

(2) Die Vergütung von Personalstellen orientiert sich an dem im jeweiligen Haus üblichen Rahmen. Abweichungen davon sind mit dem Fördergeber abzusprechen.

(3) Beantragte Mittel dürfen zwischen den einzelnen Kostenarten (Personalkosten / Sachkosten / Geräte) verschoben werden, sofern das der grundsätzlichen Verwendung der Mittel aus dem Projektantrag entspricht. Änderungen der Mittelverwendung zwischen Kostenarten sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Personalstellen dürfen ohne Absprache mit dem Fördergeber besetzt oder innerhalb des Projekts aufgeteilt werden (z. B. zwei halbe Stellen statt einer ganzen). Höchstfördersumme und Projektdauer ändern sich dadurch nicht.

§ 11 Verantwortung und Haftung

(1) Antragsteller betreiben ihre Projekte im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung.

(2) Förderungen begründen keine weiteren rechtlichen oder anderweitigen Verpflichtungen der KUNO-Stiftung. Die Stiftung haftet in keiner Weise für geförderte Projekte und die Tätigkeit der Fördernehmer.

§ 12 Finanzierungsvorbehalt

(1) Die KUNO-Stiftung fördert Projekte gemäß Stiftungssatzung durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und durch Spenden. Fördermittel können nur ausgezahlt werden, wenn genannte Erträge in ausreichender Höhe vorhanden

(2) Eine Auszahlung von Projektmitteln aus dem Stiftungsvermögen ist nicht zulässig.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung bewilligter Mittel besteht nicht.

§ 13 Projektberichte

(1) Bei Projekten mit mindestens einjähriger Laufzeit ist zur Hälfte des Förderzeitraums ein etwa zweiseitiger Zwischenbericht

(2) Am Ende der Förderung ist ein etwa zweiseitiger Abschlussbericht zu erstellen. Dieser muss spätestens 2 Monate nach Förderende gemeinsam mit dem Mittelabruf vorliegen.

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Stiftung kann die von ihr geförderten Projekte und Maßnahmen durch Öffentlichkeitsarbeit und weitere Kommunikation darstellen. Dies dient der Sichtbarkeit der Stiftungsarbeit und auch dem weiteren Einwerben von Mitteln, die wiederum den Fördernehmern zugutekommen.

(2) Fördernehmer unterstützen die Stiftung dabei. Diese darf u. a. Name und Funktion des Projektleiters nennen. Interviews, Fotos und Videos (in zumutbarer Weise) sind genauso Teil der Öffentlichkeitsarbeit wie die Teilnahme an Veranstaltungen.

§ 15 Förderhinweis

(1) In ihrer eigenen Kommunikation weisen Fördernehmer in angemessener Weise auf die Förderung durch die Stiftung Sie nutzen das zur Verfügung gestellte Logo der Stiftung und einen schriftlichen Hinweis auf die Förderung durch die “gemeinnützige KUNO-Stiftung“.

(2) Publikationen und Kommunikationsmittel sind der Stiftung ohne Aufforderung vorzulegen (z. B. Belegexemplare oder Links zu Online-Publikationen).

(3) Bei Inventar, Geräten und Material ist ein entsprechender Hinweis in geeigneter Art und Größe anzubringen.

(4) Förderhinweise bei Gebäuden, Baumaßnahmen oder sonstigen Fördermaßnahmen sind im Einzelfall mit der Stiftung abzustimmen.

§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Richtlinie tritt am 11.11.2025 durch Beschluss des Stiftungsrats in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Fassungen außer Kraft.

(2) Für laufende und bereits beantragte Förderungen gelten die bisherigen Bedingungen.

§ 17 Weitere rechtliche Grundlagen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Förderrichtlinien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

(2) Anwendbar ist deutsches Recht.

(3) Der Gerichtsstand ist Regensburg.

§ 18 Kontakt

Zuständig für Fragen und die organisatorische Abwicklung von Anträgen ist die Geschäftsstelle der KUNO‑Stiftung.

Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO
Franz-Josef-Strauß-Allee 11
93053 Regensburg

Tel: 0941 944 6688
kuno@kuno-stiftung.de
www.kuno-ostbayern.de

Regensburg, den 11.11.2025

Prof. Dr. Dirk Hellwig
Vorsitzender des Stiftungsrats