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Satzung

der Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO in Regensburg

Präambel

Die Stiftung „Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern“ – bekannt geworden unter ihrem Kürzel KUNO – wurde 2003 als rechtlich unselbständige Stiftung ins Leben gerufen mit dem primären Ziel, durch den Bau einer Pädiatrie am damaligen Klinikum der Universität Regensburg – jetzt: Universitätsklinikum Regensburg, Anstalt des öffentlichen Rechts – und dem Ausbau der Regensburger Kinderklinik St. Hedwig der Barmherzigen Brüder eine Einrichtung der Kinder- und Jugendmedizin auf der höchsten Versorgungsstufe für den Ostbayerischen Raum durchzusetzen und anschließend deren Betrieb zu unterstützen.

Das primäre Ziel ist inzwischen Dank des Erfolges von KUNO mit mehr als 8 Millionen Euro eingeworbener Spendengelder erreicht. Damit rückt der zweite Stiftungszweck, die Unterstützung des Betriebs der KUNO-Klinik, in den Vordergrund.

Die Realisierung dieses Stiftungszwecks erfordert zusätzliche Strategien der Mitteleinwerbung; vor allem muss versucht werden, das bisher vergleichsweise geringe Stiftungskapital so zu erhöhen, dass künftig aus ihm eine kontinuierliche Förderung der KUNO-Klinik in Krankenversorgung und Forschung möglich wird.

Der ursprüngliche Stifter zusammen mit den Kapitalgebern und der Träger der Stiftung sind gemeinsam der Auffassung, dass diesem Funktionswandel durch die rechtliche Verselbständigung der KUNO-Stiftung Rechnung getragen werden soll.

Die rechtliche Verselbständigung dient auch dazu, durch einen eigenen Stiftungsrat ein unabhängiges Entscheidungsgremium zu schaffen und die Arbeit der Stiftung durch einen eigenen Stiftungsvorstand zu straffen. Die rechtlich selbständige Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern bleibt der Regensburger Universitätsstiftung durch persönlichen Kontakt über Stiftungsrat und Stiftungsvorstand verbunden.

 § 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert im Rahmen des öffentlichen Auftrags des Universitätsklinikums Regensburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, den Bau sowie den Betrieb einer Universitätskinderklinik insbesondere auf den Gebieten Krankenversorgung und Forschung.

Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Förderung des Baus, des Unterhalts und des Betriebs einer Universitätskinderklinik für Ostbayern an den Standorten Klinik St. Hedwig – Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg –  und Universitätsklinikum Regensburg im Rahmen der bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen beiden Trägern.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es besteht aus einem Kapitalvermögen von anfänglich Euro 84.068.- zuzüglich späterer Erhöhungen.

(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig und erhöhen jeweils das Grundstockvermögen der Stiftung. Der Stiftungsrat kann Zuwendungen ohne Zweckbestimmung durch Beschluss, für den einfache Mehrheit ausreichend ist, dem Grundstockvermögen zuführen. Der Stiftungsrat kann den Vorstand in dessen Geschäftsordnung ermächtigen, bei Zuwendungen ohne Zweckbestimmung bis zu einem bestimmten Wert über die Zuführung zum Grundstockvermögen anstelle des Stiftungsrates durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu entscheiden.

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

(1)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, über deren Höhe der Stiftungsrat entscheidet.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf natürlichen Personen. Deren Zahl wird vom Stiftungsrat festgelegt. Sie werden vom Stiftungsrat bestimmt und abberufen.

(2) Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und dessen Stellvertreter. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist jederzeit zulässig, Abberufung aus wichtigem Grund.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in der erforderlichenfalls vom Stiftungsrat festgelegten Reihenfolge vertreten.

(4) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

(5) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(6) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungsrat verabschiedet wird.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, nämlich

  1. dem jeweiligen Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Regensburg,
  2. dem jeweiligen Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums Regensburg,
  3. dem jeweiligen Geschäftsführer des Klinikums der Barmherzigen Brüder in Regensburg und
  4. höchstens vier weiteren Mitgliedern, die erstmals von den Stiftern berufen werden; danach ergänzt sich der Stiftungsrat bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder selbst; machen die Stifter von ihrem Erstberufungsrecht innerhalb von einem Monat nach Anerkennung der Stiftung nicht oder nicht vollständig Gebrauch, können die freien Stellen durch den bestehenden Stiftungsrat besetzt werden.

(2)Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) bis c) scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn sie aus dem ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat begründenden Hauptamt ausscheiden.

(3)Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. d) werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie bleiben bis zur Berufung ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt, wenn ihr Ausscheiden nicht auf Abberufung aus wichtigem Grund beruht. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig

(4) Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(5) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Es beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom Stiftungsrat zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
  2. Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
  3. Die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
  4. Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
  5. Die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
  6. Die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Stiftungssatzung.
  7. Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
  8. Die Gewährung einer Vergütung an Mitglieder des Stiftungsvorstandes und deren jeweilige Höhe.

Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; er kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisungen erteilen.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Stiftungsrates in eigener Zuständigkeit fest.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihre Stimme für eine Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Auf ein Mitglied darf nur eine Stimme übertragen werden. Stimmrechtsübertragungen sind in den Sitzungsniederschriften zu vermerken.

(4) Wird der Stiftungsrat wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist er hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden, sofern eine Dokumentation des Stimmverhaltens gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

(7) Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Stiftungsrates teil. Er kann eigene Anträge stellen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

(8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie vor Beschlussfassung der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Regensburger Universitätsstiftung. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.

Regensburg, den 03.08.2023

Prof. Dr. Dirk Hellwig
Vorsitzender des Stiftungsrates